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BVerwG - Entscheidung vom 06.04.2006

3 B 47.06

BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 3 B 47.06

DRsp Nr. 2006/10989

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben vom 21. Februar 2006 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 480/05