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BVerwG - Entscheidung vom 24.03.2006

1 B 32.06

BVerwG, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 1 B 32.06

DRsp Nr. 2006/10980

Gründe:

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, "inwieweit sich die Lage der Christen, insbesondere der konvertierten Muslime, nach der Machtübernahme des radikal-islamischen Präsidenten Ahmadinedschad im August 2005 verschlechtert hat und ob im Falle der Rückkehr das religiöse Existenzminimum im Heimatland gewährt wird". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. Es trifft außerdem auch nicht - wie mit der Beschwerde behauptet (Beschwerdebegründung S. 1) - zu, dass sich das Berufungsgericht mit der angeführten tatsächlichen Frage nicht auseinander gesetzt hat (vgl. UA S. 16 und S. 21). Soweit die Beschwerde neue Tatsachen anführt, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren bzw. aus der Zeit nach der Entscheidung des Berufungsgerichts stammen (Beschwerdebegründung S. 2/3), könnten sich die Kläger im Übrigen hierauf im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berufen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 631/05