BVerwG, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 1 B 90.05
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO , § 114 ZPO ).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" aufgeworfene Frage, ob "für aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Abstammung eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative in der Region von Berg-Karabach" besteht. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine R e c h t s frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert noch aufgezeigt. "Ob armenischstämmigen Aserbaidschanern bei einer freiwilligen oder erzwungenen Niederlassung in Berg-Karabach die Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums droht", ist ebenfalls in erster Linie eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .