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BVerfG - Entscheidung vom 28.06.2006

2 BvR 1596/01

Fundstellen:
Rpfleger 2007, 107

BVerfG, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1596/01

DRsp Nr. 2007/4196

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren.

1. a) Mit Urteil vom 14. Dezember 1983 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Mainz wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen verurteilt. Am 18. Mai 1995 beschloss das Landgericht Koblenz, die Schwere der Schuld gebiete nicht die Fortsetzung der Vollstreckung über die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren hinaus.

b) Mit Beschluss vom 9. März 2000 ordnete das Landgericht Koblenz an, zur Frage des Fortbestehens der in der Tat zutage getretenen Gefährlichkeit des Verurteilten, zur Notwendigkeit des Maßregelvollzugs sowie zur Kriminalprognose ein Sachverständigengutachten einzuholen, das unter dem 28. April 2000 gefertigt wurde.

c) Am 9. November 2000 forderte die Landesjustizkasse Mainz den Beschwerdeführer mit einer Kostenrechnung auf, die entstandenen Auslagen für das Gutachten in Höhe von 2.132,30 DM zu bezahlen.

d) Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Kostenerinnerung vom 26. Februar 2001. Ihm würden die finanziellen Mittel genommen, die er sich für den Zeitpunkt der Entlassung angespart habe. Dies sei weder mit den Zielen des Strafvollzugs zu vereinbaren noch mit der Verfassung. Der zu lebenslanger Haft Verurteilte sei außerstande, durch Arbeit nennenswerte Beträge zu verdienen. Anzuwenden sei vorliegend § 10 Abs. 1 Satz 4 Justizvollzugskostenordnung ( JVKostO ); denn die Gutachterkosten seien keine Verfahrenskosten im Sinne des Gerichtskostengesetzes, sondern Justizverwaltungskosten. Aus der Notwendigkeit einer eigenen Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren über die Begründetheit vollzugsrechtlicher Rechtsbehelfe (§ 121 Abs. 1 StVollzG ), sei abzuleiten, dass mit der Kostengrundentscheidung im Urteil gerade nicht über alle zukünftigen und schon gar nicht über die im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch gar nicht bestimmbaren Kosten entschieden werde.

Die gemäß § 57 a StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung habe einen anderen Gegenstand als das Strafurteil. In ihr gehe es um eine Modifikation der im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolge, aber nicht um deren Vollstreckung.

Ferner diene die Einholung des Gutachtens nicht dem Interesse des Verurteilten, sondern dem Schutz der Allgemeinheit. Da neben der lebenslangen Freiheitsstrafe keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne, trete die Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld an deren Stelle.

e) Mit Beschluss vom 30. März 2001 hat das Landgericht Mainz die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung als unbegründet verworfen.

f) In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde betonte der Beschwerdeführer, es verstoße gegen das Übermaßverbot und den Grundsatz der Schuldangemessenheit des Strafens, wenn die finanzielle Belastung aus einer Begutachtung herrühre, die der Gefangene nicht gewollt und der Gesetzgeber nicht in seinem Interesse angeordnet habe.

g) Mit Beschluss vom 16. Juli 2001 verwarf der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Beschwerde als unbegründet. Auch die nach Urteilsrechtskraft angefallenen Vollstreckungskosten seien von der Kostengrundentscheidung im Urteil gemäß § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO umfasst. Bei dem nachträglichen Verfahren gemäß § 454 StPO handle es sich um ein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a GKG . Für eine Differenzierung danach, ob ein Gutachten nach § 454 Abs. 2 Nr. 1 oder § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO eingeholt werde, sehe der Senat keine Veranlassung.

h) Mit Schriftsatz vom 15. August 2001 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und begehrte zugleich Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO , weil bisher keines der Gerichte auf seine verfassungsrechtlichen Argumente eingegangen sei. Es sei unzumutbar, dass die Gutachterkosten die Gefangenenentlohnung von neun Monaten aufzehrten. Das Oberlandesgericht habe sich auch nicht mit der Verfassungsmäßigkeit des § 464 a StPO auseinandergesetzt. Das Kostenrecht werde eher vom Veranlasserprinzip geprägt als vom Verschuldensprinzip. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht einmal Zweckveranlasser der Begutachtung, die ausschließlich dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit diene.

i) Das Oberlandesgericht Koblenz hielt im Beschluss vom 6. September 2001 an seiner Auffassung fest. Die Argumente des Beschwerdeführers überzeugten nicht.

2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und wiederholt seinen bisherigen Vortrag. Die Erhebung der Kosten für das Prognosegutachten verstoße gegen den Schuldgrundsatz, weil das Gutachten allein im Interesse der Allgemeinheit eingeholt worden sei. Ferner sei das Resozialisierungsgebot verletzt.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; denn die wesentlichen aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit des den §§ 465 , 464 a StPO zu Grunde liegenden kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips mit dem Grundgesetz , wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

a) Zwar kann die Auferlegung der Auslagen grundsätzlich zu einer Verletzung des Resozialisierungsgebotes führen (aa). Auf der Grundlage der geltenden Gesetze und weiteren Rechtsvorschriften kann den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verurteilten angemessen Rechnung getragen werden (bb). Ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot vorliegt, kann aufgrund des nicht hinreichend substantiierten Beschwerdevorbringens (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; 28, 17 [19]; 52, 303 [327]; 98, 169 [196]) nicht beurteilt werden (cc).

aa) (1) Die Auferlegung der Auslagen kann in Widerstreit mit dem aus Art. 2 Abs. 1 , Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf Resozialisierung (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 36, 174 [188]) geraten, wenn weder das vorhandene Vermögen des Verurteilten noch seine derzeitigen oder - sich etwa bei bevorstehender Entlassung konkret abzeichnenden - zukünftigen Einkünfte eine - auch nicht ratenweise - Befriedigung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit erwarten lassen und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird. Der Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 45, 187 [238 f.]; 64, 261 [272 f.]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255 ).

(2) Mit Rücksicht auf das Resozialisierungsgebot ist bei Ansatz und Beitreibung der Gutachterkosten auch darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Gefangenen oder Untergebrachten, die über kein für die Begleichung der Gutachterkosten hinreichendes Vermögen oder entsprechende außervollzugliche Einkünfte - etwa aus Vermietung und Verpachtung - verfügen, keine Unstimmigkeit zu dem Konzept gewährter Anerkennung für im Vollzug geleistete Arbeit eintritt. Ist die Anerkennung finanzieller Art, muss dem Gefangenen ein mehr als nur unerheblicher Teil der ihm aus der Beschäftigung im Vollzug zustehenden Entlohnung verbleiben; denn dem Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Die Arbeit im Vollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn sie angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfGE 98, 169 [200 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023 [2024 f.]). Demgegenüber ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb einem Gefangenen oder Untergebrachten, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Tragung der Gutachterkosten unschwer zulassen, diese Verpflichtung zu Lasten der Allgemeinheit abgenommen werden sollte.

(3) Die Erhebung von Kosten beeinträchtigt nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255 ).

Die vorhandenen empirischen Untersuchungen lassen generelle und eindeutige Rückschlüsse von der Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten auf den Resozialisierungserfolg nicht zu (vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 66 f. mit der zusammenfassenden Wiedergabe der Untersuchungsergebnisse und m.w.N.; zu den methodischen Mängeln und der begrenzten Aussagekraft der vorhandenen Untersuchungen vgl. Beste, Die Kostenlast im Strafprozess, 1988, S. 13 ff. m.w.N.). Die Kostenzahlungspflicht ist bei zahlreichen Verurteilten eine von vielen Belastungen, die in ihrer Gesamtheit und in ihren Auswirkungen auf die Lebensumstände des Verurteilten rückfallfördernd wirken können (vgl. hierzu Zimmermann, Die Verschuldung des Strafgefangenen, 1981, S. 57 ff.; Hassemer, ZStW 85 [1973], S. 651 [666]; Baumgärtel, JZ 1975, S. 427; Rieß, ZRP 1977, S. 67 [77]; Schmid, ZRP 1981, S. 209; Meier, aaO., S. 66 f.), etwa weil der Verurteilte darauf verzichtet, eine Arbeit aufzunehmen oder sich zum Wechsel der Arbeits- und Wohnverhältnisse veranlasst sieht. Bei Lohnpfändungen ist häufig mit negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu rechnen, wenn die Landesjustizkasse als Gläubigerin an den Arbeitgeber herantritt (vgl. Meier, aaO., S. 68).

Dabei kann sich die durch die Kostenauferlegung hervorgerufene Belastungssituation für den einzelnen Verurteilten jeweils sehr unterschiedlich darstellen. Die Kosten treffen den hart, der sie gerade noch bezahlen kann, während sie denjenigen relativ unbehelligt lassen, der sie entweder ohne Anstrengung begleichen kann oder bei dem jeder Vollstreckungsversuch wegen Vermögenslosigkeit sinnlos ist (vgl. Hassemer, aaO., S. 667; Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 43; Meier, aaO., S. 66).

aa) Auf der Grundlage der geltenden Gesetze und weiteren Rechtsvorschriften kann den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verurteilten angemessen Rechnung getragen werden. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts muss dabei im Lichte des Resozialisierungsgebotes geschehen.

Wird eine Geldstrafe verhängt, können gemäß § 459 a Abs. 4 und § 459 d Abs. 2 StPO Zahlungserleichterungen bewilligt werden oder die Vollstreckung der Kostenforderung sogar ganz oder zum Teil unterbleiben, wenn hierdurch die Wiedereingliederung des Verurteilten erschwert wird (vgl. Meier, aaO., S. 69 f.). Im Jugendstrafverfahren steht es im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen (§§ 74 , 109 Abs. 1 Satz 1 JGG ). Eine außergewöhnliche Kostenbelastung kann generell auch im Rahmen der Strafzumessung als Tatfolge im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (vgl. Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 43 m.w.N.).

Für alle Kostenpflichtigen gilt daneben § 10 Abs. 1 Kostenverfügung (KostVfg), der die Möglichkeit des Absehens vom Kostenansatz für den Fall vorsieht, dass der Kostenschuldner dauernd unvermögend ist oder sich dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht. Zwar findet die Niederschlagung bei Gefährdung der Resozialisierung nicht ausdrücklich Erwähnung, jedoch wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch durch eine Auslegung und Anwendung der Vorschrift im Lichte des Resozialisierungsgebots genügt. In der Literatur mitgeteilte Erfahrungen lassen darauf schließen, dass § 10 Abs. 1 KostVfg in der Praxis großzügig ausgelegt und regelmäßig dann angewandt wird, wenn die Resozialisierung des Verurteilten in Frage steht (vgl. Voßhans/Paul, Bewährungshilfe 1979, S. 252 [259 f.]; Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 706; Meier, aaO., S. 70). Neuerdings wird in der Rechtsprechung auch die Billigkeitsregel des § 465 Abs. 2 StPO entsprechend angewandt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 Ws 466/04 - [Juris]).

Eine Berücksichtigung der Interessen des Kostenschuldners ist auch noch im Beitreibungsverfahren nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften möglich (vgl. Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 15; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, S. 283 ). Es kommen Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung und Erlass in Betracht; vorliegend etwa gemäß § 59 Landeshaushaltsordnung ( LHO ) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach den § 58 und § 59 der Landeshauhaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 268; vgl. auch Zimmermann, Bewährungshilfe 1992, S. 383 ff.).

bb) Ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Auslagen für diesen eine die Resozialisierung erschwerende Belastung bedeuten, kann auf der Grundlage seines Vortrages nicht hinreichend beurteilt werden. Er hat bei Beschwerdeeinlegung einen Monatsverdienst von 433,60 DM angegeben. Hiervon stehen ihm gemäß § 47 Abs. 1 StVollzG 3/7 als unpfändbares Hausgeld (vgl. Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG , 2004, § 43 Rn. 11) für Barausgaben zur Verfügung (185,83 DM). Da das Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG ) offenbar bereits angespart wurde, entfallen 4/7 (247,77 DM) auf das so genannte Eigengeld (§ 52 StVollzG ), das auch zur Schuldentilgung eingesetzt werden kann und nach herrschender Meinung keinem Pfändungsverbot unterliegt (vgl. Lückemann, aaO., § 52 Rn. 4 m.w.N.). Zwar erschiene die vollständige Auferlegung von Auslagen, die mehr als das Achtfache des frei verfügbaren Monatslohns betragen, wegen des dann nur noch geringen Arbeitsanreizes bedenklich, falls der Beschwerdeführer über keine weiteren Einkünfte oder sonstiges Vermögen verfügen sollte. Zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lässt sich jedoch seinem Vortrag nichts entnehmen.

b) Die nicht hinreichend substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers lassen auch keine Prüfung der Frage zu, ob eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt (vgl. BVerfGE 6, 32 [38]; 17, 306 [314]; 44, 353 [373]; 80, 137 [153]; zu den Bestandteilen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, vgl. BVerfGE 65, 1 [54]; 70, 278 [286] m.w.N.). Auch insoweit sind die Angaben zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausreichend.

aa) Dabei bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht schon von vornherein Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der § 465 und § 464 a StPO . Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips wiederholt bejaht (vgl. BVerfGE 18, 302 [304]; 31, 137 [139]; Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1984 - 2 BvR 1383/82 -, EuGRZ 1986, S. 439; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1990 - 2 BvR 1720/89 - [Juris]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/04 - [Juris]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255 ; implizit durch Normanwendung: BVerfGE 85, 134 [143 f.]; 98, 169 [203]). Die Ermittlung des richtigen Kostenpflichtigen unter Anwendung der § 465 und § 464 a StPO und damit auf der Grundlage des Veranlasserprinzips ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts (dazu unter 2. c).

(1) Ziel der Erhebung von Gebühren und Auslagen ist die zutreffende Zuordnung der Kosten nach dem Veranlassungsprinzip und die Entlastung des Justizhaushalts von Kosten, die andernfalls von der Allgemeinheit zu tragen wären (vgl. Hassemer, ZStW 85 [1973], S. 651 [670]; Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 33; Meier, aaO., S. 79; Foellmer, Soll der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen?, 1981, S. 89). Das Mittel liegt im öffentlichen Interesse und ist verfassungslegitim (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; Meier, aaO., S. 79; Foellmer, aaO., S. 75 f.).

Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers wird durch das allgemeine - bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) abzuleitende (vgl. BVerfGE 86, 148 [250 f.]; 94, 12 [34]) - Willkürverbot begrenzt. Sie endet dort, wo sich ein aus der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 78, 249 [278]). Ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung gefunden hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 19, 354 [367]; 38, 154 [166]; 68, 237 [250]). Es kann nur die Überschreitung jener äußersten Grenzen beanstanden (vgl. BVerfGE 19, 354 [367 f.]; 68, 237 [250]).

Der Kostenzuordnung gemäß § 465 StPO liegt der Veranlassungsgedanke zu Grunde (vgl. BVerfGE 18, 302 [304]; BGHSt 25, 109 [118]; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 5. Aufl. 2003, § 465 Rn. 1; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 25. Aufl., Stand: 1. April 2000, vor § 464 Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO , 48. Aufl. 2005, vor § 464 Rn. 3; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 39; Foellmer, aaO., S. 73; a.A. BGHSt 14, 391 [394]). Dessen Kern ist die Ursächlichkeit des verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten (vgl. Meier, aaO., S. 39).

Im Einzelnen werden hier in der Literatur sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. die Darstellung bei Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 8 ff.; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 36 ff.). Zur Begründung und Bemessung der Kostenpflicht werden im Wesentlichen die Gesichtspunkte Verschulden, Veranlassung - materiell oder prozessual - und Billigkeit genannt (vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 36 ff.). Die Frage nach den dogmatischen Grundlagen des Kostenrechts im Strafprozess, vor allem, ob sich dieses auf ein einheitliches Grundprinzip zurückführen lässt (bejahend Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 39 ff.; a.A. die ganz herrschende Meinung: vgl. Hassemer, ZStW 85 [1973], S. 651 [657 f]; Meyer-Goßner, StPO , 48. Aufl. 2005, vor § 464 Rn. 3; Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 9; Meier, aaO., S. 44; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 25. Aufl., Stand: 1. April 2000, vor § 464 Rn. 14; Foellmer, aaO., S. 60), bedürfte allenfalls dann einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht, wenn lediglich einer der Denkansätze mit dem Grundgesetz in Einklang stünde (zur Entbehrlichkeit einer verfassungsgerichtlichen Stellungnahme zur einfach-rechtlichen Dogmatik, vgl. BVerfGE 45, 187 [253]). Dies ist jedoch nicht der Fall.

(a) Zwar besitzt das Verschulden gegenüber der Veranlassung die größere Legitimationskraft für die Kostenerhebung (vgl. Michaelowa, ZStW 94 [1982], S. 969 [978 f.]), doch ist es keineswegs sachlich zwingend geboten, die Kostenlast allein nach Verschuldensgesichtspunkten zuzuweisen.

Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen. Die Kostenentscheidung verfolgt keine materiellen Strafzwecke und ist nicht auf Schuldausgleich ausgerichtet (Hassemer, aaO., S. 661; Degener, aaO., vor § 464 Rn. 37). Die Kostenregeln sollen eine sachgerechte Aufteilung der im Strafverfahren anfallenden Kosten zwischen dem Staat, dem Verurteilten und den weiteren Verfahrensbeteiligten herbeiführen. Folgte die Kostenpflicht dem Verschulden, würde sie mit einem Unwerturteil angereichert, das ihr der Gesetzgeber nicht beigegeben hat, und das mit Blick auf Art. 103 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht unbedenklich wäre. Eine strikte Anbindung an das jeweilige Prozessverhalten könnte den Angeklagten sogar in der Ausübung seiner legitimen Verteidigungsrechte und seines Aussageverweigerungsrechts beschneiden (vgl. Foellmer, aaO., S. 48 f.). An die Stelle des vorwerfbaren Verschuldens tritt als Korrektiv zur reinen Verhaltenskausalität der Ausgang des Verfahrens (vgl. Foellmer, aaO., S. 55).

(b) Der Veranlassungsgedanke ist als Zurechnungskriterium für die Verteilung der Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nicht objektiv sachfremd und willkürlich. Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 18, 302 [304]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 - [Juris]).

(aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach herrschender Meinung die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen seiner Handlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür vorgesehenen, kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht habe (vgl. Michaelowa, ZStW 94 [1982], S. 669 [975 f.]; Meier, aaO., S. 43 f.; Foellmer, aaO., S. 56). Die Erwägung, es sei eher an dem ermittelten Täter als an der Gemeinschaft, die adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der zur Abwehr künftiger Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist gerade mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten nicht zu beanstanden (vgl. Michaelowa, aaO., S. 978). Da eine verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und dem Kostenrecht auch sonst nicht generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung zwischen dem (auch schuldlos handelnden) Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (zum Kriterium der spezifischen Beziehung zwischen Verantwortlichkeit und Kosten im Gebührenrecht, vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 86) in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen werden, als einem sozialschädlichen Geschehen, das in dem Verhalten eines bestimmten Menschen besteht oder darauf zurückgeht (vgl. Michaelowa, aaO., S. 978).

(bb) Dass die Sicherungsverwahrung ebenso wie die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld in erster Linie öffentlichen Sicherheitsbedürfnissen dient (vgl. BGHSt 33, 398 [401]; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB , 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB [2005], § 66 Rn. 5), führt von Verfassungs wegen zu keinem anderen Ergebnis.

(aaa) Abgesehen davon, dass der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 48. Aufl. 2005, § 465 Rn. 3 m.w.N.), steht es der Kostenerhebung für konkrete öffentliche Leistungen auch sonst - etwa im Gebührenrecht (vgl. allgemein für Gebührentatbestände: Wilke, aaO., S. 89) - nicht entgegen, dass diese überwiegend im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Auch das Strafverfahren bis zur Verurteilung dient ganz überwiegend den Interessen der Allgemeinheit, hingegen - abgesehen etwa von der Ermittlung entlastender Umstände - regelmäßig nicht denen des Angeklagten. Mit der Strafvollstreckung vor Ende der Schuldverbüßung werden ebenfalls vor allem öffentliche Zwecke verfolgt. Auch die Resozialisierung folgt aus der staatlichen Schutzpflicht für die Sicherheit aller Bürger und dient damit dem Allgemeininteresse (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04 -, C.I.4.b); BVerfGE 35, 202 [235 f.]). Allein der Übergang von der repressiven zur rein präventiven Zwecksetzung der Vollstreckung erweist sich deshalb nicht als eine Zäsur, die - nimmt man die Verschuldensunabhängigkeit der Kostenpflicht ernst - eine veränderte kostenrechtliche Behandlung verlangt.

(bbb) Dass die Fortsetzung der Strafvollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Schuldverbüßung und die Sicherungsverwahrung der Sicherheit der Allgemeinheit dienen, darf weder den Blick auf die für den Untergebrachten positive Zwecksetzung der Gutachteneinholung - Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen - verstellen noch auf den übergeordneten Zusammenhang, dass es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um eine kostenintensive reaktive Maßnahme des Staates auf ein bestimmtes gemeinschädliches Verhalten handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten ohnehin zum ganz überwiegenden Teil von der Allgemeinheit getragen und nur in geringem Umfang auf die Verurteilten verlagert werden (vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 285 ff.).

(cc) Das Veranlassungsprinzip ist keine Besonderheit des gerichtlichen Kostenrechts, sondern findet sich auch in anderen Rechtsgebieten.

(aaa) Vor allem im Polizei- und Sicherheitsrecht knüpfen Handlungs-, Duldungs-, und Kostenpflicht allein daran an, dass eine bestimmte Person nach den vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten einen Schaden verursachen wird (Verhaltensverantwortlicher) oder eine Person die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt, von der eine Gefahr ausgeht (Zustandsverantwortlicher), wobei es auf eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht ankommt (vgl. etwa § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 POG Rheinland-Pfalz sowie Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 324 ff., 349 ff.; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Buchst. E, Rn. 57 ff., 92 ff.). Die so gefundene Verantwortlichkeit, die eine besondere Nähebeziehung zwischen dem Verantwortlichen und der drohenden Gefahr voraussetzt, wird dabei als ein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung der Risikosphären zwischen Gefährdetem, Gefährdendem und Allgemeinheit angesehen (vgl. Gusy, aaO., Rn. 327; Denninger, aaO., Rn. 58; zur Kostenpflicht des Zustandsverantwortlichen bei Ersatzvornahme, vgl. etwa § 5 Abs. 1 POG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 63 Abs. 1 LVwVG Rheinland-Pfalz). Selbst dem so genannten Anscheinsstörer, der durch sein Verhalten oder sein Eigentum zurechenbar die Voraussetzungen einer (tatsächlich nicht vorliegenden) Anscheinsgefahr unmittelbar verursacht hat, können die Kosten des Verwaltungshandelns, einschließlich der Auslagen, auferlegt werden (vgl. Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Buchst. M, Rn. 50).

Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich auch die Heranziehung des Zustandsstörers zur Beseitigung von Gefahren und die Erhebung auch hoher Kosten als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 102, 1 [17 ff.]).

(bbb) Gerade der Vergleich mit dem allgemeinen Sicherheitsrecht macht augenfällig, dass den Verurteilten bezogen auf die Auslagenentscheidung kein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit abverlangt wird, sondern die Kostenerhebung für die Prognosegutachten mit den auch sonst das Kostenrecht prägenden Zurechnungskriterien in Einklang zu bringen ist. Den Verurteilten können die Kosten danach zugerechnet werden, weil die gefahrbegründenden Umstände unmittelbar von ihrer Person ausgehen und an eigenes - sogar rechtswidriges und schuldhaftes - Vorverhalten anknüpfen. Letzteres begründet eine besondere Nähebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der drohenden Gefahr und weist diese ihrer eigenen Risikosphäre zu.

(2) Zur Erreichung des genannten Zwecks ist die Erhebung der Auslagen auch geeignet.

Teilweise wird dies bezweifelt, weil die Verfahrenskosten nur zu einem minimalen Bruchteil die tatsächlichen Kosten deckten, so dass allenfalls ein symbolischer Wert realisiert werden könne (Hassemer, aaO., S. 670: "quantité négligeable"; Baumgärtel, JZ 1975, S. 425 [427]; Schmid, ZRP 1981, S. 209 [210]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt jedoch bereits eine geringe Teileignung des Mittels, wenn es nur das Ziel zu fördern vermag (vgl. BVerfGE 7, 377 [422]; 30, 292 [316]; 33, 171 [187]). Eine im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführte und im Jahre 1991 veröffentlichte Erhebung hat einen nachweisbaren fiskalischen Nutzen der Kostenlast Verurteilter mit einer durchschnittlichen Deckungsquote von 13,6 % ergeben (vgl. Meier, aaO., S. 293 ff., 314), so dass ein nicht zu vernachlässigender Beitrag zur Zielerreichung geleistet wird.

(3) Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 67, 157 [178]; 90, 145 [173]) liegt nicht vor.

(a) Verfassungsrechtliche Bedenken werden zum Teil damit begründet, dass die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnte (vgl. Schmid, ZRP 1981, S. 209 [210]; Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 706). Diese Erwägung steht der grundsätzlichen Zurechnung der Kosten zu dem Verurteilten jedoch nicht entgegen. Sollte sich im Einzelfall die Kostenauferlegung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweisen, so bieten bei Geldstrafen § 459 d Abs. 2 StPO , im Jugendstrafverfahren die § 74 und § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG sowie gegenüber allen Kostenschuldnern § 10 KostVfg und weitere im Beitreibungsverfahren anzuwendende landesrechtliche Vorschriften (vorliegend etwa § 59 der Landeshaushaltsordnung von Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach den § 58 und § 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 24. Oktober 2001) hinreichend Möglichkeit, von der Kostenauferlegung oder -vollstreckung abzusehen. Die Kostenlast kann auch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. Meier, aaO., S. 80). Das Übermaßverbot fordert jedoch nicht die generelle Freistellung aller Verurteilten von den Verfahrenskosten, weil diese auch denjenigen zugute käme, die sie unschwer tragen könnten. Durch die Berücksichtigung beim Kostenansatz und im Beitreibungsverfahren kann zudem etwaigen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse am besten Rechnung getragen werden.

(b) Auch die Obergrenze der Kostendeckung wird nicht überschritten, weil Auslagen nach dem Wirklichkeitsmaßstab abgerechnet und auferlegt werden (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 313). Mit Blick auf die Kostendeckungsquote von durchschnittlich 13,6 % (vgl. Meier, aaO., S. 314), die je nach Verfahrensart zwischen 1,2 % und 26,5 % variiert (vgl. Meier, aaO., S. 317), bestehen insoweit auch hinsichtlich der anfallenden Gerichtsgebühren keine Bedenken.

bb) Ob allerdings dem Beschwerdeführer die Auferlegung der Auslagen hier zumutbar ist, lässt sich anhand der unvollständigen Angaben zu den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht beurteilen (vgl. oben 1.a.cc).

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG ) noch den Grundsatz der Schuldangemessenheit des Strafens (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ; vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]; 50, 205 [214]; 80, 244 [255]; 86, 288 [312 f.]).

Bei der Auferlegung von Verfahrenskosten handelt es sich nicht um die Verhängung einer Strafe im eigentlichen Sinne, also einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht (vgl. BVerfGE 105, 135 [153]; 109, 133 [167]). Strafähnlich ist eine Maßnahme nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet (vgl. BVerfGE 110, 1 [14]).

Die Kostenpflicht des verurteilten Täters ist eine von der Sanktion unabhängige, allgemeine justizverwaltungsrechtliche Pflicht, die ausschließlich fiskalische Gründe hat (vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 62; Paulus, in: KMR, Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 1993, vor § 464 Rn. 25). Soweit teilweise in außergewöhnlich hohen Verfahrenskosten, insbesondere Auslagen, ein strafähnliches Übel gesehen wird (vgl. Degener, in: Systematischer Kommentar zur StPO , Losebl. Juli 2003, vor § 464 Rn. 39; ähnlich - und insofern widersprüchlich - Meier, aaO., S. 63 f.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Allein die Höhe der finanziellen Belastung besagt noch nicht, dass es sich um eine Strafe im materiellen Sinn handelt. Ob dem Verurteilten eine übermäßige Gesamtbelastung zugemutet wird, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.

b) Die unterschiedliche Ausgestaltung der Kostentragung für Auslagen im gerichtlichen Unterbringungsverfahren gemäß §§ 70 ff. FGG einerseits und im strafprozessualen Nachtragsverfahren gemäß § 454 und § 463 StPO andererseits verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG .

aa) Gemäß § 128 b Satz 2 KostO werden in Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70 n FGG im gerichtlichen Verfahren - abgesehen von Beträgen, die an den Verfahrenspfleger gezahlt wurden (§ 137 Abs. 1 Nr. 17 KostO n.F.) - keine Auslagen erhoben. Die Vorschrift dient der Berücksichtigung des Umstandes, dass zumindest die seelische Not des Untergebrachten nicht auch noch mehr als gänzlich unvermeidbar auf seine Kosten erschwert werden soll (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 128 b KostO Rn. 2).

bb) Die unterschiedliche Kostenbehandlung ist sachlich gerechtfertigt und deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

(1) Ohne Bezug zu einem Strafverfahren können Personen gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders gewichtige Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (vgl. etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG Rheinland-Pfalz ; sog. öffentlich-rechtliche Unterbringung, vgl. Volckart, in: Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, Buchst. A, Rn. 31 ff.). Für unter Betreuung stehende Personen sieht § 1906 Abs. 1 BGB unter ähnlichen Voraussetzungen die so genannte zivilrechtliche Unterbringung (vgl. Volckart, aaO.) vor (zur Genehmigung der Unterbringung eines Kindes, vgl. §§ 1631 b, 1800 , 1915 BGB ). Zwar hat sich insbesondere das öffentlich-rechtliche Unterbringungsrecht mit Blick auf die von dem Kranken für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht heraus entwickelt (vgl. Marschner, in: Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, Buchst. A, Rn. 8 ff.), doch ist - auch mit Rücksicht auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG ) - mit dem Gedanken der Fürsorge für den Untergebrachten als Ausdruck sozialstaatlicher Gesundheitspflege ein weiterer zumindest gleichrangiger Legitimationsgrund erwachsen (vgl. BVerfGE 58, 208 [224 ff.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 [1775]; Volckart, aaO, Buchst. A, Rn. 45; Marschner, aaO., Buchst. B, Rn. 33 ff.; Göppinger, FamRZ 1980, S. 856 ff.; Neumann, NJW 1982, S. 2588 [2589 ff.]). Dies zeigt vor allem die Unterbringungsmöglichkeit bei ausschließlicher Selbstgefährdung, die im Mittelpunkt des zivilrechtlichen Unterbringungsrechts steht (vgl. Volckart, aaO., Buchst. A, Rn. 45), aber auch nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen aller Länder als äußerstes Mittel die Unterbringung zur Folge haben kann (vgl. etwa § 11 Abs. 1 PsychKG Rheinland-Pfalz sowie die Nachweise bei Volckart, aaO., Buchst. A, Rn. 40). Die Vorschriften über die Unterbringung sind dabei eingebettet in ein Konzept, das auf Unterbringungsvermeidung ausgerichtet ist und vor allem in der Gewährung von Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen besteht (vgl. etwa §§ 4 ff. PsychKG Rheinland-Pfalz sowie Marschner, aaO., Buchst. B, Rn. 5 ff.).

(2) Unbeschadet der verfassungsrechtlich notwendigen Ergänzung durch das Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 45, 187 [239]; 96, 100 [115]) steht demgegenüber bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bei der fortgesetzten Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133 [151], mit Hinweisen auf die Historie, aaO., S. 134 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB , 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB [2005], § 66 Rn. 5 m.w.N.; zur lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl. BGHSt 33, 398 [400 f.]). Im Übrigen ist auch Resozialisierung nicht gleichbedeutend mit Fürsorge im Sinne der Verbesserung des Gesundheitszustandes eines Menschen, sondern darauf ausgerichtet, dem Verurteilten die Fähigkeit und den Willen zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu vermitteln (vgl. BVerfGE 98, 169 [200]).

cc) Auch eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung der schuldlos und der schuldhaft Handelnden liegt nicht vor, weil die Kostenpflicht in beiden Fällen auf dem Veranlassungsprinzip und nicht auf Verschuldenserwägungen beruht.

c) Die Rechtsanwendung in den angegriffenen Entscheidungen, namentlich die Auslegung der § 465 Abs. 1 und § 464 a Abs. 1 StPO , lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die Erwägungen in den angegriffenen Entscheidungen sind weder objektiv sachfremd noch sonst willkürlich (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen, die durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, derentwegen er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wurde; im letzteren Falle selbst dann, wenn der Angeklagte zugleich wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 48. Aufl. 2005, § 465 Rn. 2). Dazu gehören gemäß § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch die Vollstreckungskosten, einschließlich der Kosten einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung. Dem Wortlaut von § 464 a StPO in seiner früheren Fassung ließ sich dies ausdrücklich entnehmen (vgl. BGBl I 1968 S. 511). Bei dessen Änderung im Jahre 1974 (vgl. BGBl I S. 502 [518]) beabsichtigte der Gesetzgeber keine Änderung des Regelungsinhalts, sondern lediglich eine redaktionelle Straffung (vgl. BTDrucks 7/550, S. 300, 316; ferner dazu Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 25. Aufl., Stand: 1. April 2000, § 464 a Rn. 17; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 5. Aufl. 2003, § 464 a Rn. 5).

Ordnet das Gericht im Vorfeld einer Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß §§ 57 , 57 a StGB , 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständigengutachten für die Gefährlichkeitsprognose an, so ist es jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kosten des Gutachtens zu den Vollstreckungskosten im Sinne von § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu rechnen. Dies ist auch die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1128 f.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, S. 350 [351]; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, S. 224 ; StraFo 1997, S. 61 f.; JR 2006, S. 83 ff.; KG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 3 Ws 36/00 - [Juris]; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 Ws 466/04 - [Juris]; Meyer-Goßner, StPO , 48. Aufl. 2005, § 464 a Rn. 3; ähnlich OLG Schleswig, SchlHA 1986, S. 114; OLG Celle, Nds. Rpfl. 1988, S. 13; OLG Düsseldorf, MDR 1991, S. 557 [558] mit Blick auf Verteidigerauslagen des Verurteilten).

Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Hamm eine einschränkende Auslegung des § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO für geboten (StV 2001, S. 32 f.). Nach ihrer systematischen Stellung seien die §§ 465 und 464 a StPO nicht im Nachtragsverfahren anwendbar. Überdies sei es unbillig, den Verurteilten mit den Gutachterkosten zu belasten, wohingegen ihm die Haftkosten gemäß § 10 JVKostO - seit 15. Dezember 2001 § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG (BGBl I S. 3422) - nur bei verschuldeter Arbeitsverweigerung auferlegt würden. Diese Auffassung hat in der Literatur teilweise Zustimmung gefunden (Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 232 f.; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zur StPO , 3. Aufl. 2001, § 464 a Rn. 4; Eisenberg, JR 2006, S. 57 ff.; zumindest missverständlich: Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 25. Aufl., Stand: 1. April 2000, § 464 a Rn. 18; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 28 ff., die sämtliche Strafvollstreckungskosten den Justizverwaltungskosten zuordnen; ebenso OLG Koblenz - 2. Strafsenat -, NStZ 1997, S. 256 ; aufgegeben in JR 2006, S. 83 ff.).

Ohne dass es einer Entscheidung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht bedürfte, ist die vorherrschende Auffassung, der sich hier auch das Oberlandesgericht angeschlossen hat, keinesfalls unvertretbar. Die Ansicht kann sich vor allem auf den Wortlaut des § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO stützen, wonach auch die Kosten der Strafvollstreckung zu den Verfahrenskosten im Sinne von § 465 Abs. 1 StPO gehören. Der 2. Abschnitt des Siebten Buches der Strafprozessordnung steht unter der Überschrift "Kosten des Verfahrens", was als eine umfassende Regelung der Kostentragung verstanden werden kann. Auch das Argument, die Auferlegung der Gutachterkosten trage dem in den § 465 und § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzip Rechnung (vgl. OLG Karlsruhe, aaO.), liegt nicht fern.

d) Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden, namentlich nicht - wie hier - bei letztinstanzlichen Entscheidungen. Ein Gehörsverstoß kann nur festgestellt werden, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt (vgl. BVerfGE 86, 133 [146]; 88, 366 [375 f.]). Den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Koblenz ist zu entnehmen, dass sich der Senat mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat, jedoch der verfassungsrechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 576/01
Vorinstanz: LG Mainz, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 83 VRs 19 890/82
Fundstellen
Rpfleger 2007, 107