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BVerfG - Entscheidung vom 26.01.2006

2 BvR 2058/05

BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2058/05

DRsp Nr. 2006/6774

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben ist. Das den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpfende Urteil des Oberlandesgerichts ist dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2005 zugegangen; die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht erst am 1. Dezember 2005 und damit nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdefrist erreicht. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei dem Landesverfassungsgericht hemmt den Fristlauf nicht, denn dieser Rechtsbehelf gehört nicht mehr zum Rechtsweg (§ 90 Abs. 2 BVerfGG , vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1996 - 1 BvR 1375/95 -, NJW 1996, S. 1464 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VerfGH Sachsen - Vf. 62-IV-05 - 27.10.2005,
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 173/05
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 150 Js 17743/04