BVerfG, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 30/06
Gründe:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Die Disziplinarmaßnahme, gegen die der Beschwerdeführer sich in der Hauptsache wendet, ist bereits vollständig vollstreckt worden. Soweit es in der Hauptsache auch um die vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren beanstandete Wegnahme seiner Schreibmaschine geht, ist für die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung nichts ersichtlich. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt auch nicht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederholungsgefahr in Betracht. § 32 BVerfGG eröffnet dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, den mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten grundrechtlichen Anspruch bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu sichern; auf diesen Sicherungszweck ist die einstweilige Anordnung beschränkt (vgl. BVerfGE 16, 236 [238]; 42, 103 [119]; 86, 46 [48]). Gegen eventuelle künftige Disziplinarmaßnahmen hat der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde nicht erhoben; eine solche Verfassungsbeschwerde wäre auch nicht zulässig. Soweit der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf erst für die Zukunft befürchtete Disziplinarmaßnahmen erstrebt, fehlt es daher bereits an dem - bereits eingeleiteten oder zulässigerweise einleitbaren - Hauptsacheverfahren, auf das sich jede einstweilige Anordnung mit ihrem Sicherungszweck beziehen muss.
Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt vorbehalten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.