Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 17.01.2006

1 BvR 1465/05

BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1465/05

DRsp Nr. 2006/6740

Gründe:

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ). Dies ist vorliegend der Fall.

Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung des Beschlusses vom 22. Juli 2005 verwiesen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen geben im Ergebnis keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der für das Kind N. bestellte Ergänzungspfleger, der nunmehr die Interessen des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrnimmt, hat die Erhebung der Verfassungsbeschwerde genehmigt.

Auch angesichts der Umstände, dass N. inzwischen nicht mehr wegen akuter Selbstgefährdung einstweilig untergebracht ist, und er nach Mitteilung des Ergänzungspflegers diesem gegenüber äußerte, zu keiner Zeit vorgehabt zu haben, sich etwas anzutun, ändert sich am Ergebnis der Folgenabwägung, wie sie im Beschluss vom 22. Juli 2005 dargelegt ist, nichts.

Vorinstanz: AG Koblenz, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 501/05
Vorinstanz: AG Koblenz, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 455/05
Vorinstanz: AG Koblenz, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 368/05
Vorinstanz: AG Koblenz, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 216/05
Vorinstanz: AG Koblenz, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 04.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 962/04
Vorinstanz: AG Koblenz, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 414/04