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BVerfG - Entscheidung vom 03.04.2006

2 BvE 2/02

BVerfG, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 2 BvE 2/02

DRsp Nr. 2006/16181

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG .

Bei der Ausübung des von dieser Norm eröffneten Ermessens lässt sich der Senat von den Erwägungen leiten, die er zuletzt in BVerfGE 82, 322 (351) für maßgeblich gehalten hat. Die Antragstellerin hat erfolgreich ihre Rechte verteidigt und dabei zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher, über das hier entschiedene Verfahren hinausreichender Bedeutung beigetragen. Die ergangene Entscheidung betrifft alle kleinen Parteien in ähnlicher Lage wie die Antragstellerin. Es entspricht der Billigkeit, dass die notwendigen Auslagen von dem Rechtsträger erstattet werden, dessen Organ die Rechtsverletzung zuzurechnen ist.