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BVerfG - Entscheidung vom 25.04.2006

2 BvR 459/06

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 459/06

DRsp Nr. 2006/16044

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2006 erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ). Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2006 erhobene Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO ) war nicht geeignet, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, da sie offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 1998 - 2 BvR 1278/98 -, JURIS, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2005 - 2 BvR 1904/05 -). Der Beschwerdeführer hat der Sache nach keine Anhörungsrüge erhoben. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er sich vielmehr lediglich im Gewand der Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts gewandt. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2005 - 2 BvR 1904/05 -; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Juni 2005 - VI S 3/05 -, JURIS; BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 B -, JURIS; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 11 ME 131/05 -, NJW 2005, S. 2171 [2172]).

Dass es dem Beschwerdeführer allein um eine solche materiellrechtliche Überprüfung ging, zeigt auch der Umstand, dass die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG ) mit der Verfassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 358/06
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 77/06
Vorinstanz: VG Köln, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5987/03