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BVerfG - Entscheidung vom 04.05.2006

2 BvR 398/06

Fundstellen:
UPR 2006, 269

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 398/06

DRsp Nr. 2006/15942

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil er entgegen einem entsprechenden Hinweis für den Beschwerdeführer eine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Duisburg - 19 E-OWi-4/05 - 4.1.2006, 26.9.2005, 7.3.2005,
Fundstellen
UPR 2006, 269