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BSG - Entscheidung vom 27.11.2006

B 6 KA 38/06 B

Normen:
GKG § 40 § 42 Abs. 3 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1

BSG, Beschluß vom 27.11.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 38/06 B

DRsp Nr. 2007/3060

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsstreit über Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist bei einem Rechtsstreit über die Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin von den zusätzlichen Einnahmen des Zahnarztes aus einer Tätigkeit der Assistentin im vertragszahnärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren auszugehen. Das gilt nicht, wenn die Genehmigung lediglich für einen kürzeren Zeitraum beantragt wurde. Die durchschnittlichen Praxiskosten und das für die Assistentin zu zahlende Gehalt sind von den auf diese Weise zu ermittelnden potenziellen Einnahmen abzuziehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 40 § 42 Abs. 3 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, das einen Anspruch auf Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin betraf, ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 63 Abs 2 , § 47 Abs 1 und 3 , § 52 Abs 1 , § 40 , § 42 Abs 3 Gerichtskostengesetz ( GKG ) auf 11.764 EUR festzusetzen. Dabei ist - entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen (vgl BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 1 RdNr 6 f; BSG MedR 2006, 236) - von den zusätzlichen Einnahmen des Klägers aus einer Tätigkeit der Assistentin im vertragszahnärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren auszugehen, es sei denn, die Genehmigung wurde lediglich für einen kürzeren Zeitraum beantragt. Dies ist hier der Fall, sodass entsprechend der ursprünglich beantragten Beschäftigungsdauer ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren zugrunde zu legen ist. An dem im Beschluss vom 7. Januar 1998 (MedR 1998, 186) aufgestellten Grundsatz, im Streit um die Genehmigung zur Anstellung eines Assistenten sei pauschal ein Zeitraum von zwei Jahren heranzuziehen (damals noch auf der Basis eines in Zulassungssachen regelmäßig anzusetzenden Fünf-Jahres-Zeitraums), hält der Senat nicht mehr fest. Der genannte Zeitraum von zweieinhalb Jahren ist allerdings im Hinblick auf den Umstand, dass bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens dem Kläger die Beschäftigung der Zahnärztin B. als Vorbereitungsassistentin ab Januar 2005 genehmigt war und somit nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Streit stand, welche die entgangenen Erwerbsmöglichkeiten im Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 betraf, hier auf 14 Monate zu reduzieren (vgl Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - B 6 KA 37/06 B).

Von den auf diese Weise zu ermittelnden potenziellen Einnahmen, die der Kläger und das Sozialgericht auf 88.247 EUR pro Jahr bezifferten (wobei es sich tatsächlich um die von der bereits genehmigten Halbtags-Vorbereitungsassistentin C. im Jahr 2004 zusätzlich erwirtschafteten Einnahmen aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit handeln dürfte), sind zunächst die durchschnittlichen Praxiskosten und sodann das für die Assistentin zu zahlende Gehalt in Abzug zu bringen (vgl BSG MedR 1998, 186 f). Die durchschnittliche Kostenquote in vertragszahnärztlichen Praxen der alten Bundesländer betrug im Jahr 2004 69,8 % (s Tabelle 5.1 auf S 112 des "KZBV Jahrbuch 2005", herausgegeben von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung). Zahnärztin B. erhielt monatlich 2.301 EUR Gehalt, wobei einerseits lediglich die Hälfte auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit entfallen sollte, andererseits vom Kläger zusätzlich Sozialabgaben in Höhe von ca 20 % abzuführen waren. Aus den genannten Werten errechnet sich nach den dargelegten Grundsätzen ein Streitwert in Höhe von 11.764 EUR. Dieser Streitwert ist ebenso für das im Juli 2005 eingeleitete Berufungsverfahren maßgeblich. Deshalb hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten und unter pflichtgemäßer Ermessensausübung die abweichende Festsetzung im Be-

schluss des Landessozialgerichts vom 10. Mai 2006 (45.000 EUR) auf der Grundlage von § 63 Abs 3 GKG entsprechend abgeändert. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung (Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 45.477,87 EUR) war hingegen auf der Grundlage des bei Klageerhebung im Juli 2004 gemäß § 40 GKG noch maßgeblichen Zeitraums von zweieinhalb Jahren auf 25.209 EUR abzuändern.

Vorinstanz: LSG Essen - L 11 KA 68/05 - 10.05.2006,
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 243/04