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BSG - Entscheidung vom 12.09.2006

B 13 R 364/06 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluß vom 12.09.2006 - Aktenzeichen B 13 R 364/06 B

DRsp Nr. 2006/29842

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 17. Mai 2006 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß auf Divergenz.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).

Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage; (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit; (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage formuliert, der grundsätzliche Bedeutung im dargelegten Sinne beigemessen werden könnte. Die von ihm aufgeworfenen Frage, "inwieweit eine Zusammenschau sämtlicher körperlichen Beeinträchtigungen und Einschränkungen auf Seiten des Klägers und dessen reellen Erwerbschancen zu berücksichtigen sind", zielt vielmehr auf die Klärung seiner individuellen persönlichen Situation ab. In diesem Zusammenhang trägt er vor, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ihm der Arbeitsmarkt verschlossen; hinzu komme, dass kein Gutachter konkret sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen bewertet habe, sondern dies jeweils nur auf das Fachgebiet des jeweiligen Sachverständigen begrenzt bleibe. Es bleibt unklar, ob der Kläger damit möglicherweise eine Frage zu den Voraussetzungen der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts oder zu den Grundsätzen der Amtsermittlung bzw zur Beweiswürdigung aufwerfen möchte. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - B 4 RA 66/02 B - und vom 5. März 2003 - B 4 RA 100/02 B - beide veröffentlicht bei Juris).

Mit seinem Vortrag, das Urteil des LSG weiche von vorliegenden Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, da es die Tatsache, dass der Arbeitsmarkt für ihn tatsächlich verschlossen sei, verkenne, hat der Kläger keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dargelegt. Es fehlt schon an der Bezeichnung der höchstrichterlichen Entscheidungen, von denen das LSG abgewichen sein soll. Die vom Kläger gerügte vermeintliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG kein gesetzlicher Revisionszulassungsgrund.

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Mainz - L 4 R 136/05 - 17.05.2006,
Vorinstanz: SG Trier, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RJ 81/02