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BSG - Entscheidung vom 24.11.2006

B 8 KN 1/06 KR B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluß vom 24.11.2006 - Aktenzeichen B 8 KN 1/06 KR B

DRsp Nr. 2007/3061

Darlegung der Divergenz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Zur Darlegung einer behaupteten Divergenz muss der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus einem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Fahrtkosten zum mehreren stationären Behandlungen im Zeitraum vom 4. April bis 23. Mai 2001 im Rahmen einer Arzneimittelstudie verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die stationären Behandlungen des Klägers seien im Rahmen einer klinischen Studie zur Erprobung eines zulassungsbedürftigen, aber im Zeitpunkt der Durchführung der Studie (noch) nicht zugelassenen Arzneimittels erfolgt. Dabei sei unerheblich, dass auf Grund der Studienergebnisse bereits am 7. November 2001 eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz erfolgt sei. Die durchgeführten Studien zur Wirksamkeit und Dosierung des Arzneimittels Glivec(r) zählten nicht zu den klinischen Studien nach § 137c Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V ) und seien daher nicht von der Krankenversicherung zu finanzieren. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum so genannten off-label-use sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn den Versuchen mit einem bislang nicht zugelassenen Arzneimittel komme demgegenüber eine andere rechtliche Qualität zu.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf Divergenz.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG ).

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz ist in der Beschwerdebegründung nicht nur die Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau der Beschwerdeführer eine Abweichung sieht. Dazu muss er darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten ist. Er muss einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht dagegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 mwN).

Nach der Darlegung des Klägers in der Beschwerdebegründung beruht die Entscheidung des LSG auf folgendem Rechtssatz: "Die Kosten im Zusammenhang mit der Einnahme eines Medikamentes, welches noch nicht nach § 21 Abs. 1 AMG ein zugelassenes Arzneimittel ist, werden nicht durch die Krankenkasse übernommen, auch wenn die Einnahme des Medikamentes beim betroffenen Patienten gute Ergebnisse zeigt und die Einnahme des Medikamentes die einzige noch mögliche Behandlungsform einer ansonsten - wie im Fall des Klägers - tödlich verlaufenden Erkrankung ist."

Diese Rechtsauffassung sei mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 - nicht vereinbar, in welchem folgender Rechtssatz aufgestellt worden sei: "Es ist mit den Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Artikel 2 Abs 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf besteht."

Mit der bloßen Gegenüberstellung dieser Rechtssätze ist die behauptete Divergenz nicht dargetan. Der vom Kläger formulierte Rechtssatz des LSG lässt sich mit der übrigen Darstellung des Berufungsurteils in der Beschwerdebegründung nicht in Einklang bringen und gibt die danach tragenden Gründe unzulässig verkürzt wieder. Nach der vom Kläger wiedergegebenen Rechtsauffassung des LSG hat dieses seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass das nicht zugelassene Arzneimittel dem Kläger im Rahmen einer klinischen Studie verabreicht worden sei. Dass das LSG den vom Kläger wiedergegebenen Rechtssatz tatsächlich aufgestellt habe, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Die behauptete Divergenz ist jedoch auch deshalb nicht ausreichend dargetan, weil der Kläger die beiden Rechtssätze lediglich einander gegenübergestellt hat, ohne darzulegen, ob dem vom BVerfG entschiedenen Fall eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation zu Grunde gelegen hat wie der Entscheidung des Berufungsgerichts. Insbesondere lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen, dass das BVerfG einen Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auch dann angenommen habe, wenn das in Rede stehende Medikament (lediglich) im Rahmen einer klinischen, vom Krankenversicherungsträger nicht finanzierten, Studie zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen verabreicht wird. Im Wesentlichen führt der Kläger aus, das LSG habe die Tragweite der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit verkannt bzw die Entscheidung des LSG genüge nicht den entsprechenden Anforderungen aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Mit diesen Ausführungen kritisiert der Kläger zwar die seiner Ansicht nach unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG, was aber zur Darlegung einer Divergenz nicht ausreicht, weil mit diesem Vorbringen nur eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht aber eine Abweichung im Grundsätzlichen gerügt wird.

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: Thüringer Landessozialgericht 6. Senat - L 6 KN 390/02 KR - 19.12.2005,
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 1713/01