Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 03.01.2006

B 12 RA 12/05 B

Normen:
SGB 6 § 231 Abs. 6
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluß vom 03.01.2006 - Aktenzeichen B 12 RA 12/05 B

DRsp Nr. 2006/19286

Bezeichnung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

Voraussetzung für die Abweichung eines Berufungsgerichts iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG ist die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehend aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zu Grunde liegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB 6 § 231 Abs. 6 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht als selbstständiger Dozent in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1971 geborene Kläger ist seit August 1998 Richter des Freistaates Sachsen. Nebenberuflich ist er seit 1. April 1997 als Dozent für verschiedene Aus- und Fortbildungsgesellschaften selbstständig tätig und beschäftigt in dieser Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Mit bindend gewordenem Bescheid vom 7. November 2001 stellte der beklagte Rentenversicherungsträger fest, dass der Kläger seit dem 1. April 1997 nach § 2 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung ( SGB VI ) dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Zugleich stellte er die Versicherungsfreiheit fest, weil der Kläger eine selbstständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt habe. Den Antrag des Klägers vom September 2001, von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbstständiger befreit zu werden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2002 ab, weil der Kläger am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt und damit Versicherungsfreiheit bestanden habe.

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes >SGG<). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Der Kläger beruft sich auf eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 25. Februar 1997 ( 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr 8). Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, dh das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eines LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesem Kriterium widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es auch seinerseits zumindest sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehend aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zu Grunde liegt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, aus welchen Gründen der von ihm benannte abstrakte Rechtssatz des Urteils des Senats vom 25. Februar 1997 "Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kann nur eintreten, wenn grundsätzlich Versicherungspflicht besteht." zu dem von ihm behaupteten vom LSG aufgestellten abstrakten Rechtssatz "Die Regeln über die Versicherungsfreiheit gehen jenen über die Befreiung von der Versicherungspflicht vor." abweicht. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen aus dem abstrakten Rechtssatz, Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit könne nur eintreten, wenn grundsätzlich Versicherungspflicht bestehe, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 231 Abs 6 SGB VI folgt. Weil das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen muss, verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz eine Darlegung, dass das Urteil der Vorinstanz bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, anders hätte ausfallen müssen, der divergierende Rechtssatz des angefochtenen Urteils also entscheidungserheblich ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). Zwar führt die Beschwerdebegründung aus, das BSG habe damit auch das Verhältnis von Versicherungspflicht auf der einen und Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit auf der anderen Seite geklärt. Dazu, inwiefern eine Klärung erfolgte und insbesondere inwieweit hieraus die Erfüllung der Voraussetzungen des § 231 Abs 6 SGB VI für eine Befreiung gemäß § 231 Abs 6 SGB VI folgt, fehlen Ausführungen.

Daneben beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb aufzuzeigen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger misst der Frage, ob die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausschließt, grundsätzliche Bedeutung zu. Er legt jedoch nicht dar, ob sich die von ihm gestellte Frage auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 6 SGB VI oder generell auf jede Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht. Soweit sein Vorbringen dahin verstanden werden kann, dass zu klären ist, ob die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 6 SGB VI ausschließt, legt er die Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Er führt nämlich aus, dass diese Frage höchstrichterlich durch das Urteil des BSG vom 25. Februar 1997 geklärt sei. Auch an der Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlt es. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dient der Wahrung und einheitlichen Fortbildung des Rechts (BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44 und 48). Es muß deshalb auch dargetan werden, dass die Rechtsfrage in dem einer Zulassung folgenden Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit auch klärungsfähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31 und 54). Der Kläger hätte daher darlegen müssen, inwieweit diese Frage für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits erheblich ist. Hierzu reicht nicht, dass das LSG sein Urteil allein darauf gestützt hat, dass die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausschließt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer auch darlegt, dass die übrigen Voraussetzungen der von ihm begehrten Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB VI erfüllt sind und es im vorliegenden Verfahren allein auf diese Rechtsfrage ankommt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: Sächsisches Landessozialgericht - L 4 RA 330/04 - 12.04.2005,
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 79/03