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BSG - Entscheidung vom 07.12.2006

B 6 KA 42/06 R

Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1 § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 1, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 63 Abs. 1 S. 1
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1

BSG, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 42/06 R

DRsp Nr. 2008/5127

Bestimmung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei der Streitbefangenheit einer Ermächtigung für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre darf hinsichtlich der Streitwertbestimmung auch nur dieser kürzere Zeitraum berücksichtigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1 § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 1 , 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 63 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ;

Gründe:

Die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 63 Abs 1 Satz 1, § 6 Abs 1 Nr 4, § 47 Abs 1 , § 52 Abs 1 und 2 sowie § 42 Abs 3 Gerichtskostengesetz ( GKG ).

Abweichend von der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2006 (60.000 EUR) ist allerdings zur Abschätzung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an ihrer sog "defensiven Konkurrentenklage" gegen die der Beigeladenen zu 8. erteilten Ermächtigung lediglich ein Zeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen. Erfolgt in Zulassungssachen die Streitwertbestimmung entsprechend den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 1. September 2005 (BSG SozR 1920 § 52 Nr 1) in Anlehnung an die Vorschrift des § 42 Abs 3 Satz 1 GKG , so ist auch deren letzter Satzteil zu beachten. Mithin darf, wenn - wie hier - eine Ermächtigung für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre (1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006) streitbefangen ist, auch nur dieser kürzere Zeitraum berücksichtigt werden (ebenso Wenner, NZS 2006, 1, 5). Bei Anwendung des auch bei Konkurrentenklagen niedergelassener Vertragsärzte - in Ermangelung näherer Anhaltspunkte für die konkreten Auswirkungen der erteilten Ermächtigung auf deren Umsatzsituation - für die Streitwertermittlung heranzuziehenden Betrags von 5.000 EUR je Quartal (vgl Senatsbeschluss vom 12. September 2006 - B 6 KA 70/05 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) ergibt dies einen vorläufigen Streitwert in Höhe von 40.000 EUR.

Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 3241/05