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BSG - Entscheidung vom 09.05.2006

B 11a AL 19/06 B

Normen:
ArbMDienstLG 4
GG Art. 120 Abs. 1 S. 4
SGB II §§ 1 ff
SGB III § 190 Abs. 3 S. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluß vom 09.05.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 19/06 B

DRsp Nr. 2006/25480

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde reicht es nicht aus, wenn im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob Art. 120 Abs. 1 S. 4 GG der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch ArbMDienstLG 4 zugunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, auf die Ausführungen des LSG unzureichend eingegangen wird, wonach sich aus Art. 120 Abs. 1 S. 4 GG keine Zahlungsansprüche ableiten lassen und die Norm allein das Innenverhältnis zwischen Bund und Ländern betrifft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArbMDienstLG 4; GG Art. 120 Abs. 1 S. 4 ; SGB II §§ 1 ff ; SGB III § 190 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zu (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<, § 114 Zivilprozessordnung ); denn die Beschwerde ist nicht zulässig. Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304 ; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer hält die Frage für klärungsbedürftig und klärungsfähig, ob es mit Art 120 Abs 1 Satz 4 Grundgesetz ( GG ) vereinbar ist, dass der Bundesgesetzgeber durch Art 3 Nr 14 und 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Arbeitslosenhilfe (Alhi) zum 1. Januar 2005 abgeschafft hat. Er versäumt es jedoch, seine Auffassung hinreichend zu begründen.

Zweifelhaft ist bereits, ob der Beschwerdebegründung eine hinreichende Darstellung des Wortlauts der angeführten Vorschrift des GG und eine schlüssige Darlegung in Bezug auf die Behauptung, die Norm stehe der Abschaffung der Alhi entgegen, entnommen werden kann. Denn Art 120 Abs 1 Satz 4 GG bestimmt - was in der Beschwerdebegründung nur verkürzt und damit ungenau wiedergegeben wird -, dass der Bund "die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe" trägt. Jedenfalls fehlt aber in der Beschwerdebegründung die erforderliche Darlegung, dass und weshalb sich die gestellte Frage nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz unter Berücksichtigung vorliegender Rechtsprechung beantwortet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Hierzu ist auf die Ausführungen des Landessozialgerichts mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie auf Stimmen im Schrifttum hinzuweisen, wonach sich aus Art 120 Abs 1 Satz 4 GG keine Zahlungsansprüche ableiten lassen und die Norm allein das Innenverhältnis zwischen Bund und Ländern betrifft (vgl BSGE 47, 148, 154 f = SozR 2200 § 389 Nr 1 = NJW 1979, 1059; s auch BVerfGE 14, 221 , 235). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nur unzureichend auseinander, wenn er lediglich auf das vom System des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) abweichende Lebensstandardprinzip der Alhi und die Aufwendungen des Bundes im Rahmen der Vorschriften des SGB II sowie darauf verweist, die zitierte Entscheidung des BSG betreffe eine andere Frage.

Hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der formulierten Frage sind auch nicht dem Vortrag der Beschwerdebegründung zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Begrenzung der originären Alhi (SozR 3-4100 § 242q Nr 2 = NZS 2001, 356) oder des BSG zur Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Alhi-Verordnung 2002 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung (BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3) zu entnehmen. Die genannte Entscheidung des BVerfG enthält - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - keinerlei Anhaltspunkte, die eine Beantwortung der aufgeworfenen Frage zu Art 120 Abs 1 Satz 4 GG im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers nahe legen könnten. Vielmehr hat das BVerfG (SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 12) klargestellt: "Diese Bestimmung besagt nur, dass der Bund die notwendigen Zuschüsse zu den Lasten der SV mit Einschluss der Alhi trägt. Sie macht keine Vorgaben dazu, wie diese Leistung auszugestalten ist." Die vom Kläger herangezogenen Ausführungen in BSGE 94 aaO RdNr 18 beziehen sich ersichtlich auf Art 14 Abs 1 GG und sind mithin ebenso ungeeignet, zur Auslegung des Art 120 Abs 1 Satz 4 GG beizutragen.

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Stuttgart - L 12 AL 3813/05 - 20.12.2005,
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 1684/05