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BGH - Entscheidung vom 29.11.2006

2 ARs 466/06

Normen:
OWiG § 97 Abs. 1
JGG § 82 Abs. 1 § 84 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 466/06 - Aktenzeichen 2 AR 273/06

DRsp Nr. 2007/404

Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft ist - auch im Verfahren gegen Heranwachsende - der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk der Jugendliche oder Heranwachsende seinen Wohnsitz hat.

Normenkette:

OWiG § 97 Abs. 1 ; JGG § 82 Abs. 1 § 84 Abs. 2 ;

Gründe:

Gegen den am 15. Dezember 1983 geborenen, in Neuss wohnhaften Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 10. März 2004 ein Bußgeld von 300 EUR verhängt worden. Da keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Viechtach - Jugendrichterin - am 9. August 2006 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegen ihn Erzwingungshaft von zwölf Tagen angeordnet und das Verfahren zur Vollstreckung der Erzwingungshaft an das Amtsgericht Neuss - Jugendrichter - abgegeben. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss zunächst bezweifelte, dass die Anordnung der Erzwingungshaft von dem Jugendrichter erfolgt worden war, hat er nach Klarstellung die Übernahme der Vollstreckung erneut abgelehnt, weil die Zuständigkeit für Vollstreckung und Entscheidung nicht teilbar sei. Das Amtsgericht Viechtach hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Neuss.

Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Viechtach war für die Anordnung der Erzwingungshaft zuständig, da der Betroffene zur Tatzeit noch Heranwachsender war (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ). Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft ist - auch im Verfahren gegen Heranwachsende (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juli 2002 - 2 ARs 178/02) - nach § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 2 Satz 2 JGG der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk der Jugendliche oder Heranwachsende seinen Wohnsitz hat. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Neuss wohnt, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig.

Vorinstanz: AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 17 VRJs 16/06
Vorinstanz: AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OWi 6290-002505-04/2