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BGH - Entscheidung vom 11.05.2006

1 StR 175/06

Normen:
StPO § 346 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 1 StR 175/06

DRsp Nr. 2006/16115

Zusammentreffen mehrerer Unzulässigkeitsgründe

1. Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat. 2. Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist am 6. Februar 2006 wegen zahlreicher Straftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 11. Februar 2006, beim Landsgericht eingegangen am 14. Februar 2006, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 9. März 2006 verworfen, da sie verspätet eingelegt sei. Mit Schreiben vom 19. März 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449 , 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114 , jeweils m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. März 2006 auszulegen ist, kommt deshalb nicht in Betracht.

Die am 14. Februar 2006 bei Gericht eingegangene Revision des Beschwerdeführers richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO ). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217 ; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. März 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Coburg, vom 09.03.2006