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BGH - Entscheidung vom 17.10.2006

VI ZR 174/06

Normen:
ZPO § 114 § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen VI ZR 174/06

DRsp Nr. 2006/26023

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung von Fragen ausschließlich der Beweiswürdigung

Normenkette:

ZPO § 114 § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit das der Revision grundsätzlich verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung im Berufungsurteil ausführlich begründet. Es hält sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind ersichtlich nicht gegeben.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 705/05
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2633/01