Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.10.2006

IX ZA 30/06

Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZA 30/06

DRsp Nr. 2006/27238

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin abgelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 EUR, den sie aus bezogenen Sozialhilfeleistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezogen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den § 567 Abs. 1 Nr. 1 , § 793 ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZInsO 2004, 391 ; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 , st. Rspr.). Daran fehlt es hier.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 398/06
Vorinstanz: AG Dortmund, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 260 IK 49/05