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BGH - Entscheidung vom 29.06.2006

IX ZA 7/04

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZA 7/04

DRsp Nr. 2006/19152

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision betreffend die Pfändbarkeit von Eigengeld eines Strafgefangenen

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Klägerin steht nach § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (BGHZ 160, 112 ff.) weggefallen, welcher die Pfändbarkeit von Eigengeld eines Strafgefangenen rechtsgrundsätzlich geklärt hat. Das Berufungsurteil steht mit den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs auch im Einklang, so dass die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch nach § 394 BGB nicht gehindert war. Andere Rechtsfehler des Berufungsurteils sind bei summarischer Prüfung gleichfalls nicht erkennbar.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 303 S 14/03
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 130/02