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BGH - Entscheidung vom 26.09.2006

VI ZR 78/06

Normen:
ZPO § 287 § 566 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 26.09.2006 - Aktenzeichen VI ZR 78/06

DRsp Nr. 2006/25321

Zurückweisung eines Antrages auf Zulassung der Revision bei beanstandungsfreier Zubilligung einer Schmerzensgeldrente und Begründung der Schmerzensgeldhöhe

Normenkette:

ZPO § 287 § 566 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. März 2006 wird abgelehnt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 566 Abs. 4 ZPO .

Unter den Umständen des Streitfalls begegnet die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die dem Tatrichter obliegende Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist in ausreichender Weise begründet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO .

Streitwert: 156.047,84 EUR

Vorinstanz: LG München I, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 12986/04