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BGH - Entscheidung vom 22.05.2006

VI ZR 42/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 42/05

DRsp Nr. 2006/18988

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts nach Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 , 194; 70, 788, 794; st.Rspr.).

Hier war Gegenstand des Revisionsverfahrens die Frage, ob das Landgericht Frankfurt (Oder) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Straußberg zu Recht zurückgewiesen hat, nachdem dieses die verbundene Klage wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen hatte. Bei den von der Anhörungsrüge angeführten Rechtsfragen handelt es sich deshalb nur um Vorfragen für die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit, welche nach dem Revisionsurteil einer Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind.

Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Amtsgerichts Cottbus, des Amtsgerichts Straußberg oder des Berufungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht ersichtlich. Der Kläger hatte nämlich ursprünglich in seinem Mahnbescheidantrag vom 30. September 2003 das Amtsgericht Straußberg als für ein streitiges Verfahren zuständiges Gericht bezeichnet. Nach Abgabe des Verfahrens hat er seine Klagebegründung an das Amtsgericht Straußberg gerichtet, ohne dessen Zuständigkeit zu rügen. In seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2004 hat er dann die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Straußberg gemäß § 32 ZPO begründet. Noch nach Verbindung der Verfahren ging er mit Schriftsatz vom 22. April 2004 von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Straußberg aus. Unter diesen Umständen ist kein Anhaltspunkt für ein willkürliches Verhalten der Gerichte gegeben.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 179/04
Vorinstanz: AG Strausberg, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 405/03