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BGH - Entscheidung vom 13.09.2006

XI ZR 31/05

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 13.09.2006 - Aktenzeichen XI ZR 31/05

DRsp Nr. 2006/24727

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat die Angriffe der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16, siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).

Vorinstanz: KG, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 36/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 525/03