BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen I ZR 123/03
DRsp Nr. 2006/20480
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gründe:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 30. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Klausel im Abschnitt 2 Abs. 2 Halbsatz 2 der von der Beklagten seit März 2001 verwendeten AGB in den Textziffern 17 bis 19 seines Urteils vom 30. März 2006 berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Erklärung, die die Absenderin auf dem Einlieferungsbeleg unterzeichnet hat (vgl. Urt. v. 30.3.2006, Tz 2 und 22).
Vorinstanz: OLG Köln, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 146/02
Vorinstanz: LG Bonn, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 69/02
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