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BGH - Entscheidung vom 10.01.2006

VI ZB 75/04

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen VI ZB 75/04

DRsp Nr. 2006/2732

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die in der Anhörungsrüge angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 (NJW 2005, 3415 ) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 86/04
Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 388/03