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BGH - Entscheidung vom 06.10.2006

NotZ 46/05

Normen:
ZPO § 321a
BNotO § 111

BGH, Beschluß vom 06.10.2006 - Aktenzeichen NotZ 46/05

DRsp Nr. 2006/27247

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend einen Abgabenbescheid gegen einen Notar

Normenkette:

ZPO § 321a ; BNotO § 111 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für April 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 20. März 2006 - dem Antragsteller zugestellt am 6. April 2006 - zurückgewiesen. Das greift der Antragsteller mit einer am 18. April 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge an.

II. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ); bezüglich der von dem Antragsteller weiter geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Die erst mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Hilfsbeweisanträge konnte der Senat bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde naturgemäß nicht berücksichtigen; auch bestand kein Anlass für einen diesbezüglichen Hinweis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen DSNot 19/05