Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.04.2006

VIII ZB 30/06

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 § 78 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 30/06

DRsp Nr. 2006/11078

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.

Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO , vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Deshalb ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 301/05
Vorinstanz: AG Oranienburg, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 36/05