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BGH - Entscheidung vom 02.03.2006

IX ZA 24/05

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IX ZA 24/05

DRsp Nr. 2006/11058

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung mangels Erfolgsaussicht

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichern Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die den Anforderungen der §§ 519 , 78 ZPO nicht genügende, mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Berufungsschrift ging erst am 5. August 2005, und damit nach Ablauf der bis zum 30. Juli 2005 laufenden Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein. Die Fristversäumnis war auch dort aus den oben bereits genannten Gründen nicht unverschuldet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller sein Schreiben - nicht fristwahrend - am 30. Juli 2005 per Telefax beim Landgericht München I eingereicht hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gericht, das vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, lediglich verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173 , 3175). Diese Vorgabe hat das Landgericht erfüllt. Eine darüber hinausgehende Fürsorgepflicht des Landgerichts, den Antragsteller nach Erhalt des Telefax über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht.

Vorinstanz: OLG München, vom 05.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 4064/05
Vorinstanz: LG München I, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 22381/03