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BGH - Entscheidung vom 23.11.2006

IX ZB 246/05

Normen:
InsO § 59 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 246/05

DRsp Nr. 2006/30357

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Entlassung des Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2 Satz 2, §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung nach § 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbeschwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 ( IX ZB 308/04, WM 2006, 440 ff.) bereits geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersichtlich. Übergangenes Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann, nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen. Insbesondere verstößt die Beschwerdeentscheidung nicht gegen das Willkürverbot.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 54/05
Vorinstanz: AG Uelzen, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 125/00