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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

IX ZB 225/05

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 § 114 § 233 § 234 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 225/05

DRsp Nr. 2006/2723

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist und rechtzeitiger Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 § 114 § 233 § 234 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, in dem die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist, sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Auf Antrag eines Gläubigers ist am 31. Januar 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Mit Beschluss vom 16. April 2004 ist die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 ist dieser Beschluss aufgehoben worden, weil der Schuldner keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit Beschluss vom 13. Juli 2005 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen ihm am 20. Juli 2005 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit einem an das Landgericht Itzehoe gerichteten eigenen Schreiben "weitere sofortige Beschwerde" ein. Dieses Schreiben ging am 8. August 2005 beim Landgericht ein. Das Landgericht leitete es nach Anforderung der Gerichtsakten mit Verfügung vom 30. August 2005 an den Bundesgerichtshof weiter, wo es am 5. September 2005 einging. Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen und zudem nicht, wie vorgeschrieben, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Der Schuldner antwortete mit Schreiben vom 28. September 2005, er sei nach dem Beschluss vom 16. April 2004 davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe, und bitte nunmehr um wohlwollende Prüfung seiner Akten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 wurde er erneut auf die bereits abgelaufene Monatsfrist sowie auf den für das Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Anwaltszwang hingewiesen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2005, beantragte der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sowie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Am 25. Oktober 2005 reichte der Schuldner eine unvollständig ausgefüllte und nicht unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht eingelegt worden ist, der Schriftsatz aber zwischen dem Eingang bei diesem Gericht und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (BVerfGE 93, 99 , 112 ff.; BVerfG NJW 2005, 2137 , 2138; BGHZ 151, 42 , 44; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZR 138/05). Etwaige Versäumnisse des Landgerichts im vorliegenden Fall haben sich jedoch nicht ausgewirkt. Die vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde war nicht nur wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist unzulässig (§ 575 Abs. 1 ZPO ), sondern auch wegen des beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Dass der Schuldner wegen wirtschaftlichen Unvermögens an der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts gehindert gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen, weil er keine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 117 ZPO ). Die am 25. Oktober 2005 eingereichte Erklärung enthält keine Angaben zu den Einkünften des Schuldners aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen.

2. Außerdem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Schuldner ist mit Verfügung vom 6. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde am 22. August 2005 abgelaufen war und dass eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muss. Diese Verfügung ist ihm im Laufe des Monats September zugegangen, wie sich aus seinen folgenden Schreiben vom 28. September 2005 und vom 19. Oktober 2005 ergibt. Der (unvollständige) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 21. Oktober 2005 - also außerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO - beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 601/04
Vorinstanz: AG Pinneberg, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 538/04