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BGH - Entscheidung vom 20.09.2006

IV ZR 328/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 20.09.2006 - Aktenzeichen IV ZR 328/05

DRsp Nr. 2006/25304

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die erhobenen Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Mit den Angriffen gegen Teile der vom Berufungsgericht festgestellten Substantiierungsmängel ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan; auf diesen Umständen beruht das Berufungsurteil zudem nicht. Das gilt auch mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24. September 2004. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: KG, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 155/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 14/03