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BGH - Entscheidung vom 13.12.2006

IV ZR 186/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 13.12.2006 - Aktenzeichen IV ZR 186/04

DRsp Nr. 2007/379

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Darauf, wie der Arzt T. die Anfrage der Beklagten vom 8. Juli 2000 verstanden hat, ob er über die Vorerkrankungen des Klägers umfassend informiert war und seine Auskunft vollständig erteilt hat und ob die Vorerkrankungen des Klägers von anderen Ärzten behandelt wurden, kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 29.231,06 EUR. Beim Klageantrag Ziff. 1 auf Feststellung des Fortbestandes des Vertrages über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist zwar nach § 9 ZPO auch die Beitragsfreiheit für 42 Monate zu berücksichtigen, jedoch sind Rückstände nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.; BGHZ 2, 74, 76 f.). Das Landgericht hat den Monatsbeitrag lediglich geschätzt, und zwar auf 200 EUR; der Versicherungsschein vom 27. September 2000 weist aber einen Monatsbeitrag von 153,90 DM = 78,69 EUR aus. Für den Klageantrag Ziff. 1 ergibt sich danach unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags ein Streitwert von 2.643,98 EUR. Der Streitwert für den Klageantrag Ziff. 2 ist in den Vorinstanzen mit 26.587,08 EUR zutreffend festgesetzt worden.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 656/03
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 11/03