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BGH - Entscheidung vom 11.10.2006

VIII ZR 163/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 163/06

DRsp Nr. 2006/25884

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erledigt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.175.971,33 EUR.

Vorinstanz: OLG München, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5213/05
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 531/05