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BGH - Entscheidung vom 29.06.2006

IX ZR 97/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 97/05

DRsp Nr. 2006/19525

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Frage, wann das Berufungsgericht die Vernehmung eines erstinstanzlich bereits vernommenen Zeugen wiederholen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. nur BGHZ 158, 269 , 275; BGH, Urt. v. 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222 , 2223 m.w.N.). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall, dass im zweiten Rechtszug ein weiterer Zeuge vernommen wird, durch den etwas bewiesen werden soll, was das Erstgericht nicht für bewiesen erachtet hat, und das Berufungsgericht an der Glaubwürdigkeit des neuen Zeugen durchgreifende Zweifel hat.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, trifft zu. Gegenteiliges ergeben die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Aktenstellen nicht; bei deren Verständnis ist auch, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht vorbringt, die Reaktion der Klägerin auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2005 zu berücksichtigen.

Bei den von der Nichtzulassungsbeschwerde als widersprüchlich und willkürlich beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung. Mit ihr wollte die Vorinstanz ersichtlich lediglich verdeutlichen, dass sämtlichen fachwissenschaftlichen Äußerungen kein Hinweis auf die Erweislichkeit des klägerischen Vortrags zu entnehmen ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 171/04
Vorinstanz: LG Kiel, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 233/03