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BGH - Entscheidung vom 22.02.2006

IV ZR 52/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 22.02.2006 - Aktenzeichen IV ZR 52/05

DRsp Nr. 2006/7876

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung nach Entscheidung der von der Beschwerde angeführten Rechtsfrage

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist durch das Urteil des Senats vom 1. Juni 2005 ( IV ZR 46/04 - VersR 2005, 1065 unter 2 a) geklärt. Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass für eine Zulassung der Revision gefunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27 Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - VersR 2005, 809 unter 2; vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - NJW 2005, 154 unter II 2 b).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 787.134,73 EUR

(vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04 - VersR 2005, 959 :

1. Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der beiden

Lebensversicherungsverträge, bei denen der Eintritt des

Versicherungsfalles gewiss ist, über Versicherungssummen

von zusammen 489.268 EUR, davon 80% 391.414,40 EUR

2. Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (bei noch ungeklärtem Versicherungsfall)

a) Summe der beiden Renten 8.180,67 EUR mal 42 Monate, davon 50% 171.794,07 EUR

b) Summe der beiden Prämien 18.396,96 EUR mal 3,5 Jahre, davon 50% 32.194,68 EUR

3. Zahlung seit 1. Januar 2002 fällig gewordener Rückstände bis zur Klageeinreichung im Oktober 2003 (22 Monate)

a) bezüglich beider Renten 179.974.74 EUR

b) bezüglich der Prämien wie beantragt 11.756,84 EUR

Soweit darüber hinaus beantragt worden ist, die beiden Verträge seit Klageerhebung beitragsfrei zu führen und Renten zu zahlen, erhöht sich der Streitwert nicht.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 90/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/23 O 378/03 - 25.3.2004,