Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.05.2006

VI ZR 118/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 118/05

DRsp Nr. 2006/18594

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Arzthaftungsfall betreffend Dokumentationspflichten hinsichtlich verwendeter Medizinprodukte

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Selbst bei Annahme einer Dokumentationspflicht hinsichtlich des verwendeten Medizinprodukts hat das Berufungsgericht sich von der Verwendung eines Implantats aus Reintitan überzeugt (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 122/82 - VersR 1984, 354). Die Beweiswürdigung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 75.082,73 EUR

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 131/03
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 407/00