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BGH - Entscheidung vom 28.03.2006

VI ZR 214/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VI ZR 214/05

DRsp Nr. 2006/8546

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Arzthaftungsfall

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt weder Vortrag vor dem Tatrichter noch ein Beweisergebnis dafür auf, dass die Beschwerden der Klägerin bei ordnungsgemäßer Befunderhebung durch den Beklagten zwingend abgemildert oder vermieden worden wären oder dass das Nichterkennen der apikalen Veränderungen auf dem Röntgenbild fundamental fehlerhaft oder die Nichtbehandlung der Beschwerden groß fehlerhaft gewesen wäre (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 VersR 2002, 1026 , 1027 f. m. w. N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 20.867,40 EUR

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 92/04
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1391/03