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BGH - Entscheidung vom 26.10.2006

VII ZR 39/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 286

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen VII ZR 39/06

DRsp Nr. 2006/27679

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend während eines Baustillstands angefallener Zinsen

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 286 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Ersatzfähigkeit der während des festgestellten Baustillstands angefallenen Zinslast veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 59.123,16 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 114/05
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 319/03