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BGH - Entscheidung vom 06.07.2006

IX ZR 40/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 40/05

DRsp Nr. 2006/24724

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend einen Anwaltsregress bei beschränktem Mandat

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach den §§ 544 ZPO , 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdigung stützt. Des Weiteren liegt auch keine Abweichung des Berufungsurteils von dem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246 vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Anwaltshaftung bei beschränktem Mandat für schlüssig, jedoch nicht für erwiesen erachtet. Seine Entscheidung beruht auf der Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrundsätze auf den ihm unterbreiteten Einzelfall.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 232/04
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 272/03