BGH, Beschluß vom 26.07.2006 - Aktenzeichen XII ZR 151/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Schadensbemessung nach deutschem Recht
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die Frage, ob sich auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Wert: 118.625 EUR