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BGH - Entscheidung vom 26.07.2006

XII ZR 151/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluß vom 26.07.2006 - Aktenzeichen XII ZR 151/05

DRsp Nr. 2006/20511

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Schadensbemessung nach deutschem Recht

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die Frage, ob sich auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Wert: 118.625 EUR

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 66/04
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 404 O 46/03