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BGH - Entscheidung vom 09.05.2006

VI ZR 140/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 826

BGH, Beschluß vom 09.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 140/05

DRsp Nr. 2006/12100

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Beurteilung der subjektiven Anspruchsvoraussetzungen des § 826

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 826 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Streitfalls ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB verneint hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 30.003,00 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 139/04
Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 130/04