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BGH - Entscheidung vom 30.03.2006

VII ZR 4/05

Normen:
BGB § 641
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen VII ZR 4/05

DRsp Nr. 2006/8550

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung; Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Abnahme

Normenkette:

BGB § 641 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.

Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Abnahme durch die Beklagte rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 85.069,24 EUR

Vorinstanz: KG, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 6395/98
Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 348/95