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BGH - Entscheidung vom 23.03.2006

V ZR 186/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen V ZR 186/05

DRsp Nr. 2006/8544

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitung der Mindestbeschwer

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Den Wertberechnungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung liegt ein unzutreffender Ansatz zugrunde, weil sie von dem Wert der Stellplätze und nicht von dem Wert ausgehen, den die Dienstbarkeiten für den Kellerraum der Klägerin haben (§ 7 ZPO ). Dass dieser Wert die Zulässigkeitsgrenze übersteigt, ist nicht ersichtlich.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 65/05
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 94/04