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BGH - Entscheidung vom 01.06.2006

III ZR 5/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen III ZR 5/06

DRsp Nr. 2006/19035

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitens der Mindestbeschwer

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ).

Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts erschöpft sich in einem Betrag von 8.770,28 EUR. Diesen Betrag hatte das Landgericht auf die Klage unter Zurückweisung derselben im Übrigen der Klägerin zugesprochen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin die Klage (insgesamt) abgewiesen. Gegenstand des Berufungsurteils war mithin nur die zunächst zuerkannte Forderung von 8.770,28 EUR.

Der Umstand, dass die Streithelferin die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestehe, zum Anlass genommen hat, an die Klägerin getätigte weitergehende Zahlungen zurückzufordern, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für den Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Beschwerdeerwiderung verweist zutreffend darauf, dass über einen Rückzahlungsanspruch der Nebenintervenientin in diesem Rechtsstreit nicht entschieden worden ist und das Berufungsurteil insoweit auch keinerlei Bindungswirkung oder sonstige präjudizielle Wirkung entfaltet.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 24/05
Vorinstanz: LG Essen, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 62/04