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BGH - Entscheidung vom 27.09.2006

VII ZR 11/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
EGV Art. 49 Art. 234 Abs. 1a

BGH, Beschluß vom 27.09.2006 - Aktenzeichen VII ZR 11/06

DRsp Nr. 2006/25323

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Notwendigkeit der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; EGV Art. 49 Art. 234 Abs. 1a ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte, ist gemäß Art. 234 Abs. 1 a ), Abs. 3 EGV nicht veranlasst. Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EVG garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert: 24.020,97 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 204/03
Vorinstanz: LG Bonn, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 271/03