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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

I ZR 117/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 § 287

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen I ZR 117/05

DRsp Nr. 2006/2718

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem Fall richterlicher Schadensschätzung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 § 287 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, in welcher Weise Inhalt und Wert verloren gegangener Pakete festgestellt werden kann, betrifft eine Frage des Schätzungsermessens des Tatrichters im Einzelfall (§ 287 ZPO ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 20.380,96 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 14/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 59/03