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BGH - Entscheidung vom 23.11.2006

IX ZR 153/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 153/05

DRsp Nr. 2006/30185

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Beantragung des steuerlichen Abzugs von Rentenleistungen als dauernde Last mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen stehen, im Regelfall abänderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen (BFHE 166, 564 ff.). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des Übergabevertrages vom 10. Februar 1988 im Verhältnis zu den Eltern des beklagten Ehemannes für verpflichtet gehalten, den für diese nachteiligen Antrag auf Abzug der Rentenleistungen als dauernde Last nicht ohne deren Zustimmung zu stellen. Eine Beweislastentscheidung hat es nur hinsichtlich der Frage getroffen, ob die Eltern einverstanden gewesen wären. Dies war rechtlich einwandfrei.

Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Schon ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 90/04
Vorinstanz: LG Köln, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 85/98