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BGH - Entscheidung vom 07.03.2006

XI ZR 22/05

Normen:
BGB § 764 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 07.03.2006 - Aktenzeichen XI ZR 22/05

DRsp Nr. 2006/7451

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Inanspruchnahme eines Bürgen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 764 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsurteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht, weil der Beklagte aus seiner Bürgschaft vom 22. Dezember 1992 auch für alle nach seinem Ausscheiden aus der GmbH neu begründeten Ansprüche der Klägerin haftet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 167/04
Vorinstanz: LG Verden, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 288/03