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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

IX ZR 22/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 398

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 22/04

DRsp Nr. 2006/26020

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abtretung von Gegenforderungen mangels grundsätzlicher Bedeutung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 398 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen. Die Klägerin hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die P. GmbH die verfahrensgegenständlichen Forderungen an die Beklagte abgetreten hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Abtretung sei erfolgt, beruht aber, wie die Bezugnahme auf das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg und die dort erwähnte Senatsentscheidung BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516 , 1519 zeigt, ersichtlich auf der - in der Senatsentscheidung angesprochenen - Erwägung, dass die Beteiligten, auch wenn eine Zustimmung des weiteren Vertragspartners nicht erfolgen sollte, im Innenverhältnis jedenfalls einen Übergang der vertraglichen Vergütungsansprüche wollten. Diese Schlussfolgerung konnte das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Prozessstoff hinsichtlich der von der Stadt an die Beklagte entrichteten Monatsvergütungen, die zudem durch entsprechende Rechnungsstellungen belegt wurden, im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung herleiten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 26/03
Vorinstanz: LG Halle, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 229/02